Entgeltordnung, gültig ab 01. Januar 2023

Teil I - Landeentgelte

1. Für jede Landung von Luftfahrzeugen (LFZ) haben deren Halter oder Führer ein Entgelt (Landeentgelt) nach Maßgabe dieser Entgeltordnung an den Flugplatzhalter zu entrichten. Das Landeentgelt wird mit der Landung fällig. Es ist Entgelt im Sinne des §   10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes. Die Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 % ist in nachfolgend genannten Beträgen enthalten. Bei gesetzlichen Änderungen erfolgt eine entsprechende Anpassung. Ein Landeentgelt ist auch bei einer Bodenberührung mit unmittelbar anschließendem Durchstarten zu entrichten.

Kein Landeentgelt ist für Flugbewegungen eines Drehflüglers innerhalb des Flugplatzes zu entrichten, die den Rollbewegungen von Flugzeugen entsprechen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Kufendrehflügler die am Verkehrslandeplatz pro Anflug und Verweilen in geringer Höhe über den Landeflächen in einer ortsfesten oder annähernd ortsfesten Position, (vergleichbar dem touch-and-go / stop-and-go), mit einer Gebühr in Höhe der Landegebühr belegt werden.

2. Die Landeentgelte betragen:

a. für Flugzeuge, Drehflügler und selbststartende Motorsegler bemisst sich das Landeentgelt nach dem in der Zulassung des Luftfahrzeuges eingetragenen Höchstabfluggewicht, bei einem Höchstabfluggewicht bis zu 8.000 kg

Die Landeentgelte betragen im Gewichtsbereich:  
UL bis zu 600 kg 10,00€
bis zu 1000 kg 12,00€
1.001 bis 1.200 kg 13,00€
1.201 bis 1.400 kg 18,00€
1.401 bis 1.600 kg 21,00€
1.601 bis 1.800 kg 24,00€
1.801 bis 2.000 kg 30,00€
2.001 bis 3.000 kg 50,00€
3.001 bis 4.000 kg 65,00€
4.001 bis 5.000 kg 85,00€
5.001 bis 6.000 kg 110,00€
6.001 bis 7.000 kg 150,00€
7.001 bis 8.000 kg 150,00€
Bei einem Höchstabfluggewicht über 8.000 kg für jede weiteren angefangenen 1.000 kg 25,00€


b. Für Schul- und Einweisungsflüge werden Ermäßigungen gewährt, sofern Starts oder Landungen nicht außerhalb der veröffentlichten Betriebszeiten des Flugplatzes erfolgen. Das ermäßigte Landeentgelt beträgt für Luftfahrzeuge bei Schul- und Einweisungsflügen 50 % der nach 2 a) maßgebenden Sätzen, jedoch mindestens:

10,00 €.

Schulflüge im Sinne der Entgeltordnung sind Flüge, die ein Flugschüler im Rahmen seiner Ausbildung bei einem genehmigten Ausbildungsbetrieb (Luftfahrerschule) durchführt und die zum Erwerb eines Luftfahrscheines oder zusätzlicher Berechtigung im Sinne der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) notwendig sind.

Als Einweisungsflüge im Sinne der Entgeltordnung gelten Flüge, die ein Luftfahrer zum Erwerb einer Musterberechtigung im Sinne der JAR-FCL 1, Abschnitt „F“ durchführen muss. Die Ermäßigung gilt nicht für Flüge zum "Vertrautmachen" mit einem Luftfahrzeug.

4. Bei Notlandungen wegen technischer Störungen am Luftfahrzeug ist kein Landeentgelt zu entrichten. Ausweichlandungen sind keine Notlandungen.

5. Bei Dienstflügen einer zivilen Luftfahrtbehörde des Bundes oder eines Landes von Deutschland ist kein Landeentgelt zu entrichten. Diese Befreiung vom Landeentgelt gilt nur für Luftfahrzeuge bis zu 5.700 kg Höchstabfluggewicht, die von einem Bediensteten einer zivilen Luftfahrtbehörde des Bundes oder eines Landes in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten als verantwortlicher Luftfahrzeugführer geführt werden, sofern für jeden derartigen Flug eine amtliche Luftfahrtbehörden-Dienstflugbescheinigung vorgelegt wird.

Die Landeentgelte können in besonderen Fällen ermäßigt oder pauschaliert werden; in Fällen mit genereller Bedeutung entscheidet darüber der Aufsichtsrat, in Einzelfällen die Geschäftsführung.

Teil II - Abstellentgelte

1. Für das Abstellen von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder Führer ein Entgelt (Abstellentgelt) nach Maßgabe nachfolgender Entgeltordnung an den Flugplatzhalter zu entrichten. Das Abstellentgelt ist ein Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes. Die Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 % ist in den unten genannten Beträgen enthalten. Bei gesetzlichen Änderungen erfolgt eine entsprechende Anpassung.

2. Für Flugzeuge, Drehflügler, selbststartende Motorsegler und Ultraleichtflugzeuge bemisst sich das Abstellentgelt nach dem in der Zulassungsurkunde des Luftfahrzeuges eingetragenen Höchstabfluggewicht.

a. Das Abstellentgelt beträgt für jede angefangenen 24 Stunden bei einem Höchstabfluggewicht bis zu 2.000 kg im Gewichtsbereich:

 

bis 1.000 kg 5,00€
1.001 bis 1.200 kg 6,00€
1.201 bis 1.400 kg 7,00€
1.401 bis 1.600 kg 8,00€
1.601 bis 1.800 kg 9,00€
1.801 bis 2.000 kg 10,00€
Bei einem Höchstabfluggewicht über 2.000 kg für jede weiteren angefangenen 1.000 kg 4,50€

b. Der Zeitraum, der für die Berechnung der Abstellentgelte maßgebend ist, beginnt 6 Stunden nach der Landung des Luftfahrzeuges bzw. 6 Stunden nach der Beendigung seiner Unterstellung in einer der Hallen.

Die Abstellentgelte können in besonderen Fällen ermäßigt oder pauschaliert werden; in Fällen mit genereller Bedeutung entscheidet darüber der Aufsichtsrat, in Einzelfällen die Geschäftsführung.

 

Teil III - Besondere Dienstleistungsgebühren

Einschalten der Nachtbefeuerung einschließlich der low-intensity Anflugbefeuerung

zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang, je Start und Landung 8,00 €
je angefangene ¼ Stunde bei Dauerbetrieb 20,00 €

Einschalten der Anflugbefeuerung für den IFR-Flugbetrieb (high-intensity). Die geschalteten Leuchtintensitäten richten sich nach den jeweiligen Sichtverhältnissen und haben keinen Einfluss auf die Entgelthöhe.

je Start / Landung im IFR-Flugbetrieb 10,00 €

 

Flugsicherungsgebühr für IFR- und VFR-Anflüge ab MTOW von 2000 kg nach der Berechnungsformel:(MTOW/50)0,7 x 255,94€

Besetzung der Luftaufsichtsstelle außerhalb der veröffentlichten Betriebszeiten von Sonnenuntergang + 30 Min. (21.00) bis 08.00 Uhr Ortszeit. (PPR-Entgelt)

unmittelbar vor oder nach der regulären Betriebszeit je angefangene ½ Stunde 40,00 €
für Zeiten, die länger als 2 Stunden vor oder nach der regulären Betriebszeit liegen, wird nur die tatsächliche Inanspruchnahme, mindestens jedoch 1 Stunde, berechnet

80,00 €

 

Brandschutzkategorie

Der Verkehrslandeplatz Mariensiel (EDWI) verfügt über die ICAO-Brandschutzkategorie II. Im Bedarfsfall kann auf besondere Anforderung (48 Std. PPR) die ICAO-Brandschutzkategorie III/IV durch Hinzuziehung zusätzlicher Betriebsfeuerwehrkräfte erhöht werden. Die Kosten für die Bereitstellung während der regulären Betriebszeiten werden gesondert erhoben je Anforderung für:

Brandschutzkategorie III/IV mit 4 zusätzlichen Feuerwehrkräften:

 

 

 

195,00€